Besteuerung von Fonds: Positiver Basiszins und Vorabpauschale?

25.01.2023. Die Bundesbank hat Anfang Januar den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2023 mit 2,55 Prozent ermittelt. Das hat Auswirkungen auf die Besteuerung von Fonds, die keine („thesaurierend“) oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen. Bei diesen Fonds unterstellt das Finanzamt für Zwecke der Besteuerung mit der Vorabpauschale den Zufluss eines fiktiven Ertrags für das Jahr 2023, auf den die Banken Anfang 2024 Abgeltungsteuer einbehalten müssen. Einige Fondssparer werden dann auf ihrem Kontoauszug eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ sehen. Sparer, bei denen die insgesamt vereinnahmten Vorabpauschalen unter dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagten liegen, müssen Anfang 2024 keine Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Vorabpauschale zahlen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im deutschen Fondsverband BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.

Vorabpauschale soll Mindestbetragsbesteuerung sicherstellen

Mit der Vorabpauschale will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Fondsanleger - vor allem auch von thesaurierenden Fonds - jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Praktisch handelt es sich bei der Besteuerung der Vorabpauschale um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Fonds. Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn aber erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist beim Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn abzuziehen. Im Rahmen der Abgeltungsteuer wird dies von der deutschen depotführenden Stelle des Anlegers berücksichtigt.

Weitere Informationen zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie hier:
https://www.bvi.de/fondswissen/investmentsteuern/

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