Riester-Rente - Regeln und Fehler


Am 26. Januar 2001 setzte der damalige Bundesarbeitsminister Walter Riester die staatlich geförderte private Altersvorsorge, sprich Riester-Rente, im Bundestag durch. Danach belohnt der Staat diejenigen, die für das Alter etwas zur Seite legen mit Zulagen. Das Verfahren ist recht kompliziert alleine bei Vertragsabschluss sind neun Unterschriften vom Sparer fällig. Fehler sind nicht nur da vorprgrammiert. Experten fassen zusammen, was noch wichtig ist, damit es keine unliebsamen Überraschungen gibt und Vater Staat seine Zulagen eventuell sogar zurück fordert.

Zulagen

- bekommt wer mindestens vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens inkl. Zulagen maximal jedoch 2.100 Euro in ein Altersvorsorge-Produkt einzahlt. Liegt der Betrag darunter, wird die Zulage dementsprechend gekürzt.

- Die Grundzulage beträgt 154,- Euro pro Jahr; für jedes Kind das nach 2008 geboren wurde gibt es 300,- Euro zusätzlich. Für ältere Kinder liegt der Betrag bei 185,- Euro.

- Die Zulage für Kinder bekommt der Elternteil, der auch das Kindergeld bezieht. Kein Kindergeld bedeutet auch keine Riester-Zulage für das entsprechende Kind!

Antrag

- wird über den Produktanbieter gestellt, der diesen an die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) vermittelt.

- Die Behörde überweist den errechneten Betrag direkt an den Produktanbieter.

- Seit 2005 gibt es auch so genannte Dauerzulagenanträge. Mit Ihnen müssen die Versicherten nicht jedes Jahr wieder erneut ihr Einkommen angeben, sondern die Information werden von dem Rentenversicherungsträgern angefordert.

- Für Beamte wird die Besoldung von der Besoldungsstelle übermittelt.

Kontrolle

- ob die Förderung zu recht gewährt wurde, kann frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres erfolgen.

- So lange haben Riester-Sparer die Möglichkeit, Zulagen auch rückwirkend zu beantragen.

- Ergibt das Kontrollverfahren Fehler, fordert die ZfA die Zulagen ganz oder teilweise zurück.

Rückforderung: Fehler und Gründe

- ist z.B. die Angabe eines zu geringen Einkommens und damit die Leistung eines zu geringen Eigenanteils.

- zu lange gewährte Kinderzulagen, nach dem Wegfall des Kindergeldes.

- ist z. B. auch ein Verlust der Anspruchsberechtigung, z. B. wenn man sich selbstständig macht.

- kann auch ein Kind sein. Denn nicht rentenversicherungspflichtige Frauen, erhalten die Zulagen ohne selbst einen Beitrag zu leisten. Kommt ein Baby, wechseln sie automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung und müssen einen Mindestbeitrag leisten.

- ist auch die vorzeitige Beendigung des Riester-Vertrags. In diesem Fall verliert der Sparer sogar rückwirkend alle schon geleisteten Zulagen und Steuervorteile.

Fazit


ARAG-Experten weisen ausdrücklich darauf hin, dass allein der Versicherte dafür zuständig ist, die Änderungen seiner Lebensumstände seinem Produktanbieter mitzuteilen. Dieser informiert dann die ZfA. Meist verschicken die Anbieter einmal im Jahr ein Formular mit dem Hinweis, Änderungen anzugeben. Dies sollten Riester-Sparer im eigenen Interesse also dringend beherzigen.

19.04.2011

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