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Von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch: Rechtstipps rund um den Karneval

01.02.2016. Unsere (Rechts)tipps für die tollen Tage: Natürlich wollen wir nicht den mahnenden Finger erheben – unsere Konzernzentrale steht schließlich in Düsseldorf. Wir wissen also sehr gut, wie man Karneval feiert. Doch auch der Karneval ist keine rechtsfreie Zone. Wer wüsste das besser als unsere Rechts-Experten. Viel Spaß mit ihren Tipps und genießen Sie die unbeschwerte Zeit. Dies meldete jetzt die ARAG passend zur "fünften" Jahreszeit.

Die Weiber sind los

Der Karneval beginnt in den Hochburgen immer am Donnerstag mit Weiberfastnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch – sondern kann von den Herren mit gekürzter Krawatte auch auf Schadensersatz verklagt werden. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt, raten die Experten. Sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel.

Heiße Kostüme und was das deutsche Strafrecht dazu sagt

Ohne Kostüme kein Karneval – und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so ARAG-Experten. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen – wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können so eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Verstoß gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Süßes ist schlecht für die Zähne

Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk brachten. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß.

Nach Angaben von ARAG Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, Az.: 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln (AG Köln, Az.: 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht naturgemäß nicht folgen.

Wild pinkeln bleibt verboten!

Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Denn das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ stellt eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar. Dafür kann laut Experten ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro fällig werden.

Karneval und Arbeit

In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061).

Weiberfastnacht oder Rosenmontag ist ein kleines Bier mit den Kollegen oder ein Piccolo um 11:11 Uhr doch erlaubt, oder? Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein, erklären die Experten. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.

Hilfe, de Zoch kütt!

Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle – das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin beim Abfeuern einer Kamellenkanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben die Experten das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher keinen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (LG Trier, Az.: 1 S 18/01).

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen

Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z. B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen die Experten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 19 U 7/02).

Wenn's im Karneval zu laut wird

Wird es zu laut, helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht, erklären ARAG-Experten. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie sie der Kneipe verweisen (AG Köln, Az.: 532 OWi 183/96; VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99).

Parken am Rosenmontag

Fahrzeughalter in Mainz, Düsseldorf, Köln und anderen Karnevalshochburgen parken am Rosenmontag gefährlich. Wer nämlich hier sein Auto am Weg des Karnevalsumzuges in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der eingezeichneten Parkplätze abstellt, muss laut Experten für die Abschleppkosten unter Umständen tief in die Tasche greifen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Selbst die so genannte Parkerleichterung für Schwerbehinderte ließen die Richter nicht als Ausrede gelten, weil der Autofahrer nicht nachweisen konnte, dass der behauptete Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hatte (VG Koblenz, Az.: 4 K 536/09).

Tanzen – besser nur mit Zustimmung der Partnerin

Ausgelassene Stimmung gehört an Karneval dazu. Allzu ungestümen Tänzern kann jedoch eine Klage drohen. So erging es einem Mann, der eine Frau äußerst schwungvoll und vor allem ungefragt auf die Tanzfläche zog. Dieser verlor dann das Gleichgewicht und stürzte gemeinsam mit ihr rückwärts aus dem geöffneten Fenster. Das aufgerufene Gericht ging nicht von einem gemeinsamen Tanz aus, da die Frau keine Zeit gehabt hatte, dem Tanz zuzustimmen oder abzulehnen. Daher galten für den Mann auch keine Haftungseinschränkungen, so die Experten. Er musste der Frau wegen ihrer Verletzungen Schmerzensgeld zahlen (LG Hamburg, Az.: 6 U 262/98).

Auch Rosenmontagswagen brauchen TÜV

Damit auch in der fünften Jahreszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen alle Karnevalswagen vorher ein Gutachten, so wie es der TÜV Rheinland erstellt. Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, und für Wagen sowie Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf denen Personen transportiert werden, gelten ganz besondere Bestimmungen. Diese betreffen sowohl die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländer als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten.

Grundlage für die Überprüfungen ist eine bundeseinheitliche Regelung „über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“. ARAG Experten erinnert daran, dass Personen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren dürfen. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.

Verkehrssicherungs-Pflicht beim Rosenmontagszug

Gerät ein Besucher eines Karnevalsumzugs aus ungeklärten Gründen unter einen der Festwagen, so hat er gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Die Klägerin hatte in dem konkreten Fall als Zuschauerin den Mainzer Rosenmontags-Umzug besucht. Dabei wurde sie von dem Anhänger einer der Festwagen überrollt. Wegen ihrer dabei erlittenen Verletzungen verklagte sie den Veranstalter des Umzugs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro. Denn zu dem Unfall habe es nur kommen können, weil dieser offenkundig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Ohne Erfolg! In allen Instanzen wiesen die Richter die Klage als unbegründet zurück. Sie stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Veranstalter eines Karnevalsumzugs im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Zuschauer des Umzugs nicht zu nahe an die Festwagen kommen können. Er hat aber keine Vorkehrungen für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts zu treffen. Die Zuschauer sind vielmehr nur vor jenen Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und daher auch nicht vermieden werden können. Denn eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglicher Risiken für die Zuschauer ist bei einem Rosenmontagszug schlicht und ergreifend nicht möglich, so die Experten (OLG Koblenz, Az.: 3 U 985/13).

Toll maskiert am Steuer

Ein richtiger Karnevals-Fan begibt sich natürlich nur kostümiert ins bunte Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten die Experten: Hände weg vom Steuer. Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Karnevalsfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar der Verlust des Kaskoschutzes.

Alkohol am Steuer

Besonders zu Karneval setzen sich immer wieder Autofahrer alkoholisiert ans Steuer. Weil diese Jecken sich und andere in Gefahr bringen, weitet die Polizei an den tollen Tagen die Kontrollen in der Regel aus. Bereits bei 0,3 Promille Alkohol im Blut beginnt die relative Fahruntüchtigkeit, so die Experten. Im Wiederholungsfall ziehen die Beamten den Führerschein für drei Monate ein. Unabhängig davon, ob ein Fahrfehler vorliegt, beginnt bei 1,1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit, die in einer Kontrolle mit Punkten, Geld- oder Freiheitsstrafen und mit dem Entzug der Fahrerlaubnis endet. Für Fahranfänger vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder in der Probezeit herrscht absolutes Alkoholverbot am Steuer! Bei Verstößen sind 250 Euro Bußgeld und Punkte fällig. Zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) müssen alle, die bei Kontrollen mit 1,6 Promille erwischt werden. Für Wiederholungstäter gilt hier sogar die 0,5-Promille-Grenze. Da oft bei Faschingsfeiern oder Karnevalssitzungen Alkohol im Spiel ist, raten die Experten schon vor Beginn der tollen Party den Nachhauseweg zu planen.

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