Unterhaltspflicht, Schonvermögen, Sozialhilfe
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle Kosten. Gerade einmal die Hälfte der Kosten ist abgesichert. Der Rest muss selbst aufgebracht werden.
Reichen das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen und des Ehepartners zusammen mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus, übernimmt die Kosten häufig das Sozialamt. Allerdings kann das Sozialamt unter Umständen auch von den erwachsenen Kindern des Pflegebedürftigen einen Teil der Pflegekosten einfordern. Am 29. November 2019 wurde jedoch das Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen, welches ab 01.01.2020 gelten soll. Dieses regelt, dass Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro zur entsprechenden Unterhaltszahlung herangezogen werden. Weitere Details zur neuen Regelung des Unterhalts von Angehörigen im Pflegefall können dem Internetportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen werden.
Zu FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz (Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Ein sogenanntes Schonvermögen der Nachkommen und des Ehepartners bleibt unangetastet. Dazu gehören Rücklagen für die Altersversorgung, Hausrat, bestimmte Familienerbstücke, Bar- bzw. Freibeträge sowie eine selbst genutzte Immobilie. Selbst Schenkungen können widerrufen werden. Hat ein Elternteil innerhalb von zehn Jahren, bevor es staatliche Leistungen für seinen Pflegeaufenthalt benötigt, das Haus an ein Kind übertragen, kann die Schenkung widerrufen werden. Für Schwiegereltern muss man allerdings nicht aufkommen.
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